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Vorsicht bei Online-Immobilienbewertung

Ein (nicht ganz neuer) Trend von Immobilien-Start-Ups und Proptechs ist das Abgreifen von Eigentümeradressen über Online-Marketing. Dies geschieht hauptsächlich durch Schaltung von Anzeigen über Google und einschlägigen Online-Anzeigen.

Wir raten hierbei zur Vorsicht. Es handelt sich hierbei nicht zwingend um unseriöse Firmen oder Dienstleister. Allerdings führen die Online-Portale die Bewertung Ihrer Immobilie nicht selbst durch. Ihre Daten werden als sogenannter „Lead“ an Immobilienmakler vor Ort weiterverkauft. Makler verpflichten sich meist bei der Agentur, einen gewissen Anteil an Leads abzukaufen. Hierbei wird Ihre Adresse nicht nur einmal, sondern gleich mehrfach verkauft. Üblicherweise wird das Angebot als kostenfrei präsentiert. Auch Schnell-Analysen werden zum Teil angeboten. Hierbei greift der Algorithmus auf Angebotsdatenbanken der letzen Jahre zurück. Angebotspreise sind allerdings keine belastbaren Verkehrswerte. Immer wieder gibt es Ausreißer nach oben und unten. Schon aus diesem Grund kann eine automatisierte Bewertung den sachkundigen Ortstermin eines Bewerters nicht ersetzen.

Wenn Sie Ihre Daten nicht online preisgeben möchten, empfehlen wir daher immer den Gang zu einem Sacherständigen oder Immobilienbewerter vor Ort. Auch ein guter Makler kann den Verkehrswert meist gut einschätzen, da er/sie bereits Vergleichspreise aus der eigenen Datenbank vorweisen kann. Dieser Vergleichspreis richtet sich nach den tatsächlichen verkauften Werten und nicht nach Angebotspreisen. Ein Vor-Ort-Termin ist dabei unerlässlich, denn die besonderen Merkmale des Objektes müssen bei einer Bewertung berücksichtigt werden; und jede Immobilie ist anders.

Ein Tipp aus unserem Sachverständigenbüro: Fragen Sie den Bewerter, nach welchem „normierten Verfahren“ der Verkehrswert ermittelt wird. Auch hieran können Sie eine seriöse Arbeit erkennen. Die in der Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vorgeschriebenen Verfahren sind:

  • 1. Das Sachwertverfahren
  • 2. Das Ertragswertverfahren
  • und 3. das Vergleichswertverfahren.